§ 1 GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINES
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Verkäufe der Betaseed GmbH (nachfolgende „BTS“), die Zuckerrübensaatgut (nachfolgend „ZR-Saatgut“) an Landwirte, Unternehmen im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“) und Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (nachfolgend zusammen „Käufer“) zum Gegenstand haben.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verkäufe von ZR-Saatgut an den Käufer, ohne dass BTS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Soweit mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung der BTS als vereinbart, sofern der Empfänger der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird von BTS in der Auftragsbestätigung hingewiesen. Gleiches gilt, wenn die Bestätigung durch die Übersendung der Rechnung erfolgt.
(4) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BTS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also beispielsweise auch dann, wenn BTS in Kenntnis Allgemeiner Einkaufsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber BTS abzugeben sind, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Alle Angebote der BTS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn BTS dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen und/oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
(2) Die Bestellung des ZR-Saatguts durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BTS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei BTS anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch eine Auftrags-bestätigung in Textform, auf Wunsch des Käufers schriftlich oder durch Auslieferung des ZR-Saatguts an den Käufer erklärt werden.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen BTS und dem Käufer ist der jeweilige geschlos-sene Kaufvertrag einschließlich dieser AVB. Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien des Kaufvertrages zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von BTS vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den Kaufvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
§ 3 VEREINBARUNG ZUR BESCHAFFENHEIT DES ZR-SAATGUTS
Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ausschließlich Folgendes als vereinbarte Beschaffenheit des ZR-Saatguts im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Das ZR-Saatgut erfüllt die für Zuckerrübensaatgut in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen insbesondere der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten im Hinblick auf geltenden Mindestkeimfähigkeit (Laborkeimfähigkeit), Höchstgehalt an Feuch-tigkeit, technische Mindestreinheit und Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten.
§ 4 PREIS UND ZAHLUNG
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages gültige Preisliste der BTS für die Bestellung von ZR-Saatgut. Die in dieser Preisliste ange-gebenen Preise gelten für die jeweilige angegebene Zuckerrübensorte und sind in EURO pro Unit (nach-folgend „U“) aufgeführt. Die in der Preisliste angegebenen Preise verstehen sich inklusive Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Ein U entspricht 100.000 Körnern einer Zuckerrübensorte. Mehr- und Sonderausstattungen des jeweili-gen ZR-Saatguts insbesondere Insektizid- und Fungizidausstattungen werden zu den in der Preisliste angegebenen Preisen zusätzlich berechnet.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für ZR-Saatgut fällig und vom Käufer an BTS ohne jeden Abzug innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Lieferung des gekauften ZR-Saatguts und Zugang der Rechnung beim Käufer zu zahlen. Leistet der Käufer zu dem vorstehenden oder vereinbarten Zahlungstermin nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Überschreitung des vorstehen-den oder vereinbarten Zahlungstermins, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weite-rer Verzugsschäden bleibt unberührt.
(3) BTS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen an den Käufer nur gegen Vorauszahlung oder Si-cherheitsleistung auszuführen, wenn BTS nach Abschluss des Kaufvertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Be-zahlung der Forderungen der BTS durch den Käufer aus dem jeweiligen Kaufvertrag gefährdet wird. Hat BTS für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist BTS nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln des gelieferten ZR-Saatguts bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 9 (4) dieser AVB unberührt.
§ 5 LIEFERUNG, LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG
(1) Lieferungen erfolgen nur innerhalb von Deutschland. Die Lieferungen erfolgen „frei Haus“.
(2) Die Versandart, Verladestelle und die Verpackungsart der Lieferung stehen im pflichtgemäßen Er-messen der BTS, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(3) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Liegt keine individuelle Vereinbarung der Lieferfrist vor, so müssen zwischen Vertragsschluss und Lieferung des ZR-Saatguts mindestens 3 Wochen liegen.
(4) BTS kann – unbeschadet ihrer weitergehenden Rechte aufgrund Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung einer Lieferfrist oder eine Verschiebung einer Lieferfrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen BTS gegenüber nicht nachkommt.
(5) Sofern BTS eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die BTS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BTS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BTS berechtigt, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird BTS dem Käufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von BTS, wenn BTS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder BTS noch den Zulieferer von BTS ein Verschulden trifft, oder BTS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(6) Der Eintritt des Lieferverzugs von BTS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(7) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von BTS, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.
§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Sämtliches von BTS an den Käufer geliefertes ZR-Saatgut bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung Eigentum der BTS (nachfolgend „Vorbehaltssaatgut“). Während des Bestehens des Eigentums-vorbehalts und solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, darf der Käufer das ZR-Saatgut nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat ver-wenden. Kommt der Käufer während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann BTS das Recht des Käufers, das ZR-Saatgut im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden, widerrufen (nachfolgend „Wider-ruf“).
(2) Das Vorbehaltssaatgut darf vor vollständiger Bezahlung der Lieferung vom Käufer weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat BTS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder ein Zugriff Dritter, insbesondere in Form einer Pfändung, auf das BTS gehörenden Vorbehaltssaatgut erfolgt.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BTS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und das Vorbehaltssaatgut auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf BTS diese Rechte nur geltend machen, wenn BTS dem Käufer zuvor erfolg-los eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Sämtliche Forderungen des Käufers, die aus einer Weiterveräußerung des Vorbehaltssaatguts entstehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung der Forderungen der BTS an BTS ab, die diese Abtretung annimmt. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf gemäß § 6 (1) dieser AVB durch die BTS für deren Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der BTS, die Forderungen selbst einzuzie-hen, bleibt hiervon unberührt. Die BTS verpflichtet sich jedoch bis zu einem Widerruf, die Forderungen nicht einzuziehen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BTS um mehr als 10 %, wird BTS auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl von BTS freigeben.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltssaatgut auf seine Kosten angemessen zu versichern und einen Schadensfall unverzüglich der BTS mitzuteilen. Insofern werden Forderungen aus dem Versicherungsvertrag schon jetzt vom Käufer an die dies annehmende BTS abgetreten.
§ 7 MÄNGELRÜGE UND TRANSPORTSCHÄDEN
(1) Wenn Anzeichen an der Verpackung des gelieferten ZR-Saatguts erkennbar sind, die auf einen Mangel des ZR-Saatgutes hindeuten können, hat der Käufer, der Kaufmann ist, das ZR-Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des ZR-Saatgutes unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten in Textform gegenüber BTS zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber BTS in Textform zu rügen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Käufer, der Kaufmann ist.
(3) Unterlässt der Käufer, der Kaufmann ist, die rechtzeitige Rüge eines Mangels, so gilt das ZR-Saatgut auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Bestätigt der Käufer gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder einem sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten bei Eingang des ZR-Saatguts beim Käufer, das ZR-Saatgut frei von Transportschäden erhalten zu haben, so gilt das ZR-Saatgut insoweit als genehmigt. Gewährleistungsansprüche für Transportschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 8 ZIEHUNG VON SAATGUTMUSTERN UND EINHOLUNG EINES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS
(1) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch ZR-Saatgut vorhanden ist. Das Durchschnittsmuster muss nach den von der International Seed Testing Association (ISTA) herausgegebenen Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut (Ausgabe 2016) von einem durch eine Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder einer anderen Landwirtschaftskammer in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Probenehmer gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an das von der ISTA akkreditierte LUFA Nord-West, Finkenborner Weg 1A, 31787 Hameln, zwecks Untersuchung in Übereinstimmung mit den ISTA-Methodenvorschriften einzusenden, das zweite Teilmuster ist an die BTS zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der LUFA Nord-West an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutsch-land, zur Untersuchung in Übereinstimmung mit den ISTA-Methodenvorschriften zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der LUFA Nord-West übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich von der Partei, in deren Besitz es sich befindet, an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutschland, zur Untersuchung in Übereinstimmung mit den ISTA-Methodenvorschriften zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen eines der beiden zuvor befassten Labore übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersu-chungen als festgestelltes Ergebnis. Liegt aufgrund der Grundlage der so getroffenen Feststellungen kein Mangel des ZR-Saatguts vor, so trägt der Käufer die Kosten für die Ziehung des Musters und die Laboruntersuchungen, es sei denn, dass die fehlende Mangelhaftigkeit für den Käufer nicht erkennbar war. Liegt ein Mangel vor, so trägt BTS diese Kosten.
(2) Ist nicht mehr ausreichend oder kein ZR-Saatgut mehr vorhanden, um ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu können, und erkennt BTS eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder einer anderen Landwirtschaftskammer in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Saatgut, Pflanzgut und Pflanzenschutz durchzuführen, zu der BTS und Käufer hinzuzuziehen sind. Ziel der Besichtigung des Aufwuchses durch den Sachverständigen ist die Feststellung und Ermittlung von Tatsachen sowie die Ermittlung von Ursachen im Zusammenhang mit der gerügten ZR-Saatgutlieferung. Liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Mangel des ZR-Saatguts vor, so trägt der Käufer die Kosten für den Sachverständigen es sei denn, dass die fehlende Mangelhaftigkeit für den Käufer nicht erkennbar war. Liegt ein Mangel vor, so trägt BTS diese Kosten.
(3) Auf Verlangen von BTS ist die beanstandete Lieferung von ZR-Saatgut vom Käufer an BTS zurückzugeben. Bei berechtigter Mängelrüge übernimmt BTS die Abholung der beanstandeten Lieferung beim Käufer.
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage der Mängelhaftung von BTS ist vor allem die über die Beschaffenheit des ZR-Saatguts getroffene Vereinbarung in § 3 dieser AVB. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Ist das gelieferte ZR-Saatgut mangelhaft, kann BTS zunächst wählen, ob BTS Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von BTS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) BTS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Der Käufer hat BTS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete ZR-Saatgut zu Prüfungszwecken zu übergeben, soweit dieses noch vorhanden ist. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer BTS das mangelhafte ZR-Saatgut nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, soweit das ZR-Saatgut noch vorhanden ist. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Umbruch des mangelhaften ZR-Saatguts auf dem Feld noch die Aussaat der Ersatzlieferung.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 HAFTUNG
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haftet BTS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet BTS – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BTS vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von BTS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus § 10 (2) dieser AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverlet-zungen durch Personen, deren Verschulden BTS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit BTS einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des ZR-Saatguts übernommen hat. Sie gelten auch nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur vom Kaufvertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn BTS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Soweit BTS Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungen gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 11 VERJÄHRUNG
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr gerechnet ab den Eingang des ZR-Saatguts bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und § 444 BGB.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel des ZR-Saatguts beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu ei-ner kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 (2) Satz 1 und § 10 (2) (a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen BTS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
(2) Ist der Käufer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Verkauf von ZR-Saatgut von BTS an den Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. BTS ist insoweit jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers, der Kaufmann ist, zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu aus-schließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
§ 14 SONSTIGES
(1) Soweit der Kaufvertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Kaufvertrags und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(2) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass BTS Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung oder der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, Dritten insbesondere Versicherungen und Behörden zu übermitteln.
Stand: November 2016